Nicht jede Ehe muss in einem Rosenkrieg enden. Sind sich die Gatten ĂŒber ihren Scheidungswunsch und bestimmte Scheidungsfolgen einig, so steht ihnen die Möglichkeit der so genannten einvernehmlichen Scheidung offen. Sie ist teils mit einer deutlichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden.

  1. Vorteile der einvernehmlichen Scheidung
  2. Allgemeine Scheidungsvoraussetzungen
  3. Besonderheiten bei der einvernehmlichen Scheidung
  4. Wann ist eine einvernehmliche Scheidung nicht zu empfehlen?

Vorteile der einvernehmlichen Scheidung

GrundsĂ€tzlich ist die einvernehmliche Scheidung an dieselben Voraussetzungen geknĂŒpft wie eine streitige Scheidung. Deshalb muss auch bei ihr der Scheidungsantrag durch einen Scheidungsanwalt beim zustĂ€ndigen Familiengericht eingereicht werden. Der Antragsgegner, also der andere Ehepartner, muss sich aber bei der einvernehmlichen Scheidung seinerseits keinen Anwalt nehmen, sondern er braucht dem Scheidungsantrag des Gatten nur zuzustimmen. Da so nur ein Anwalt tĂ€tig wird und kein zweiter bezahlt werden muss, ist die Scheidung insgesamt gĂŒnstiger. Dadurch, dass bei der einvernehmlichen Scheidung im Vorfeld außerdem eine Einigung ĂŒber bestimmte Folgesachen getroffen werden muss, sparen die Ehegatten zusĂ€tzlich Scheidungskosten. Diese Fragen mĂŒssen vor Gericht dann nicht mehr verhandelt werden.

In der Regel geht mit einer einvernehmlichen Scheidung auch eine Zeitersparnis einher. Diese sollte jedoch nicht ĂŒberschĂ€tzt werden. Ebenso wie bei einer streitigen Scheidung ist meist von Amts wegen ein Versorgungsausgleich vorzunehmen. Das Beibringen der erforderlichen Versicherungsunterlagen kann erfahrungsgemĂ€ĂŸ Monate dauern. In FĂ€llen, in denen kein Versorgungsausgleich durchgefĂŒhrt wird, etwa bei kurzen Ehen unter 3 Jahren oder wenn ein Versorgungsausgleich in notarieller Form ausgeschlossen wurde, verkĂŒrzt sich das Verfahren allerdings erheblich, mitunter auf drei Monate.

Allgemeine Scheidungsvoraussetzungen

Wie bei der streitigen- muss auch bei der einvernehmlichen Scheidung grundsÀtzlich die mindestens einjÀhrige Trennungszeit eingehalten werden. Ein bevollmÀchtigter Rechtanwalt kann dann den Scheidungsantrag mit den nötigen Unterlagen bei Gericht einreichen, in Hamburg dem Familiengericht beim Amtsgericht Hamburg-Mitte oder einem der Stadtteilgerichte. Nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses wird der Antrag dem anderen Gatten zugestellt und ein Scheidungstermin festgesetzt.

Besonderheiten bei der einvernehmlichen Scheidung

Bei der einvernehmlichen Scheidung mĂŒssen beide Ehepartner erklĂ€ren, dass sie die Ehe fĂŒr gescheitert halten und geschieden werden möchten. Im Scheidungsantrag kann auch erklĂ€rt werden, dass sich das Paar ĂŒber wesentliche Folgesachen bereits geeinigt und diese geregelt habe. Zwingend ist dies jedoch nicht. Zu den Folgesachen gehört z.B. das Sorge- und Umgangsrecht fĂŒr gemeinsame Kinder, der Kindesunterhalt, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt, die Zuweisung der Ehewohnung und die Hausratsaufteilung. Einige dieser Scheidungsfolgen können durch bloße Absprachen geregelt werden. Manche bedĂŒrfen aber auch der notariellen Beurkundung, zum Beispiel der Zugewinnausgleich.

Die Beauftragung nur eines Scheidungsanwalts hat zweierlei zur Folge: Erstens kann der Ehepartner ohne Anwalt vor dem Familiengericht selbst keine AntrÀge stellen, denn hier gilt ja Anwaltszwang. Dies ist aber auch nicht notwendig, da der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte der Scheidung lediglich zustimmen und keinen eigenen Antrag stellen muss. Zweitens schuldet nur der Gatte, der den Scheidungsanwalt beauftragt hat, diesem auch die Anwaltskosten. Lediglich die Gerichtskosten sind auch bei der einvernehmlichen Scheidung von beiden Eheleuten zu zahlen. SelbstverstÀndlich können die Gatten vorab unter sich aber auch eine Teilung der Anwaltskosten vereinbaren.

Kommt es schließlich zum mĂŒndlichen Scheidungstermin vor dem Familiengericht, so wird hier auch der nicht anwaltlich vertretene Gatte angehört. Stimmt er dem Scheidungsantrag seines Ehepartners zu, so spricht das Gericht die Scheidung aus.

Wichtig zu wissen: Da der Ehegatte ohne Anwalt keine eigenen AntrĂ€ge stellen kann, ist es ihm auch nicht möglich, im Scheidungstermin einen Rechtsmittelverzicht zu erklĂ€ren. Dies fĂŒhrt dazu, dass der Scheidungsbeschluss noch einen Monat lang mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen werden kann. RechtskrĂ€ftig wird die Scheidung in diesem Fall deshalb nicht sofort, sondern erst einen Monat nach der Zustellung des Scheidungsbeschlusses.

Wann ist eine einvernehmliche Scheidung nicht zu empfehlen?

Aufgrund der möglichen Kostenersparnis ist eine einvernehmliche Scheidung sicherlich fĂŒr viele Paare attraktiv. Eine so genannte Online-Scheidung ist ĂŒberhaupt nur bei einer einvernehmlichen Scheidung denkbar. Allerdings ist nicht in jedem Fall eine Scheidung mit nur einem Anwalt zu empfehlen:

Wenn sich ein Paar ĂŒber wichtige Scheidungsfolgen nur vordergrĂŒndig, aber nicht wirklich im Detail einig ist, sollten sich besser beide Seiten anwaltlich vertreten lassen, um zu einer sachgerechten Regelung zu kommen. Dasselbe gilt, wenn hohe Vermögenswerte im Spiel sind. Auch einem in wirtschaftlichen Dingen unerfahrenen oder der deutschen Sprache nicht völlig mĂ€chtigen Partner ist es nicht zu empfehlen, auf einen eigenen Rechtsbeistand zu verzichten und alles dem Gatten zu ĂŒberlassen.

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