Von einer internationalen Scheidung spricht man immer dann, wenn irgendein Bezug zum Ausland besteht. Das ist der Fall, wenn entweder mindestens einer der Ehegatten Ausländer ist oder aber im Ausland lebt. Bei internationalen Scheidungen stellen sich zwei Fragen:

  1. Ist überhaupt ein deutsches Gericht für die Scheidung zuständig?
  2. Läuft das Scheidungsverfahren nach deutschem oder ausländischem Scheidungsrecht ab?
  1. Die Gerichtszuständigkeit innerhalb der EU
  2. Die Gerichtszuständigkeit außerhalb der EU
  3. Das anzuwendende Recht: EU-Verordnung für 15 Länder
  4. Welches anzuwendende Recht gilt für die übrigen Länder?
  5. Anerkennung der Scheidung

Die Gerichtszuständigkeit innerhalb der EU

Für die Länder der EU mit Ausnahme Dänemarks ist die Gerichtszuständigkeit durch die so genannte Verordnung Brüssel II a geregelt. Diese führt in ihrem Artikel 3 für internationale Scheidungen mehrere Fälle der Gerichtszuständigkeit auf. Vereinfachend lassen diese sich wie folgt zusammenfassen:

Zuständigkeit für Deutsche oder in Deutschland Ansässige

Ein deutsches Gericht ist dann zuständig, wenn beide Gatten Deutsche sind, ganz egal in welchem Land sie leben. Ein deutsches Gericht ist auch dann zuständig, wenn beide Gatten in Deutschland ansässig sind, egal ob sie Ausländer sind.

Zuständigkeit in anderen Fällen

Ist keins von beidem der Fall, so kommt es darauf an, wo die Gatten leben, also ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben:

  • Leben beide im Ausland und sind Ausländer, so ist kein deutsches Gericht zuständig.
  • Lebt einer im Ausland und einer in Deutschland so gilt, unabhängig davon ob beide oder nur einer von ihnen Ausländer sind:

    Stellt der im Ausland Lebende den Scheidungsantrag und lebt der Antragsgegner in Deutschland, so ist ein deutsches Gericht zuständig.

    Stellt dagegen der in Deutschland Lebende den Antrag, so ist ein deutsches Gericht nur in zwei Fällen zuständig: Erstens dann, wenn das Paar seinen letzten gemeinsamen Wohnort in Deutschland hatte. Oder zweitens, wenn der in Deutschland lebende Antragsteller schon für die in Artikel 3 der Verordnung aufgeführten Mindestzeitspannen in der Bundesrepublik gelebt hat.

Die Gerichtszuständigkeit außerhalb der EU

Für alle Länder, die nicht unter die oben genannte EU-Verordnung fallen, gelten wiederum abweichende Gerichtszuständigkeiten. Diese sind für Deutschland im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen FamFG aufgelistet. Anknüpfungspunkt ist dabei entweder die deutsche Staatsangehörigkeit oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland.

Das anzuwendende Recht: EU-Verordnung für 15 Länder

Es gibt Scheidungen, die vor einem deutschen Gericht, zum Beispiel dem Familiengericht beim Amtsgericht Hamburg-Mitte oder einem der sieben Stadtteilgerichte, stattfinden, bei denen das Gericht aber ausländisches Scheidungsrecht anzuwenden hat.

Die Frage nach dem auf das Scheidungsverfahren anzuwendenden Recht ist durch eine weitere EU-Verordnung geregelt: Die so genannte Rom-III Verordnung findet für Paare Anwendung , die einen Bezug zu den Staaten Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien oder Ungarn haben.

Im Geltungsbereich der Verordnung haben die Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Rechtsordnung zu wählen. Sie können sich unter anderem für die Rechtsordnung des Staates entscheiden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitzt.

Treffen die Ehegatten keine Rechtswahl, so gilt für sie vorrangig das Recht des Staates, in dem das Paar seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. zuletzt hatte oder dessen gemeinsame Staatsangehörigkeit beide haben.

Welches anzuwendende Recht gilt für die übrigen Länder?

Findet die Rom III Verordnung keine Anwendung, weil kein Bezug zu einem der oben genannten Länder besteht, so hängt die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vom deutschen internationalen Privatrecht (EGBGB) ab.

Auch dann haben die Gatten die Möglichkeit, das für sie anzuwendende Recht zu wählen. Es bestehen in diesem Fall aber stärkere Einschränkungen als bei Rom III. Eine Wahlmöglichkeit haben die Gatten zum Beispiel dann nicht, wenn beide dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen. In diesem Fall gilt für sie vielmehr automatisch das Recht des betreffenden Staates.

Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so findet auf ihre Scheidung laut EGBGB das Recht des Staates Anwendung, dem beide angehören oder zuletzt angehört haben. Nachrangig das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten wohnen (ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben) bzw. gewohnt haben oder das Recht des Staates, mit dem sie am engsten verbunden sind.

Anerkennung der Scheidung

Nach einer internationalen Scheidung ist oft eine weitere Hürde zu überwinden: Ihre Anerkennung in Deutschland bzw. die einer deutschen Scheidung im Ausland.

In der EU werden Scheidungsurteile anderer Mitgliedsländer (außer Dänemark) gegenseitig ohne besondere Nachweise anerkannt. Dies wurde durch Verordnung geregelt.

Ist dagegen ein Nicht-EU-Land mit im Spiel, so muss jeweils noch ein besonderes förmliches Anerkennungsverfahren durchlaufen werden, damit die Scheidung als wirksam gilt. Vereinfachungen gelten hierbei aber für Staaten, die dem Haager Abkommen beigetreten sind. Die sonst für die Anerkennung notwendigen umfangreichen Beglaubigungen durch Botschaften oder Konsulate können in diesen Ländern durch eine so genannte behördliche Apostille ersetzt werden, was mit deutlich geringerem Aufwand verbunden ist.

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