Gleichgeschlechtliche Paare konnten bisher nur eine so genannte Eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Durch das Gesetz über die „Ehe für alle“ haben auch sie in Zukunft die Möglichkeit, zu heiraten. Bereits bestehende Verpartnerungen können künftig auf Antrag beim Standesamt in eine Ehe umgewandelt werden – zurückdatiert auf den Tag der Verpartnerung. Für Paare, die bereits eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, gilt zunächst noch folgendes:

Schon jetzt sind Verpartnerte den klassischen Ehepaaren in vielen rechtlichen Angelegenheiten gleichgestellt. Möglich wurde dies durch das im Jahre 2001 eingeführte Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Trennt sich ein gleichgeschlechtliches Paar wieder, steht ihm ein Verfahren zur Verfügung, dass der Scheidung sehr ähnlich ist. Die so genannte Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

  1. Eheähnliche Rechte und Pflichten
  2. Ablauf der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
  3. Folgesachen der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
  4. Einvernehmliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Eheähnliche Rechte und Pflichten

Für Lebenspartner gelten ähnliche Rechte und Pflichten wie für Ehepaare. Sie sind sich zum Beispiel gegenseitig unterhaltspflichtig und leben wie Verheiratete im Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft, sofern sie keinen anderen vereinbart haben.

Die größten Unterschiede zur Ehe gibt es bislang noch, wenn Kinder in Spiel sind. Paare, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, dürfen zum Beispiel gemeinsam keine Kinder adoptieren. Allenfalls kann ein Partner das Kind des anderen im Wege der so genannten Stiefkind- oder Sukzessivadoption annehmen. Während bei Ehepaaren der Mann von Gesetzes wegen als Vater eines Kindes gilt, das während der Ehe geboren wird, ist dies bei gleichgeschlechtlichen Paaren anders: Bringt eine von zwei verpartnerten Frauen ein Kind zur Welt, wird ihre Lebenspartnerin damit nicht Mutter.

Ablauf der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

In Hamburg kann eine Lebenspartnerschaft, wie eine Ehe, vor den dortigen Standesämtern geschlossen werden.

Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist allerdings – anders als die Scheidung – nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Für sie gilt vielmehr § 15 des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Die Voraussetzungen sind jedoch sehr ähnlich.

Zuständig ist wie bei der Scheidung das örtliche Familiengericht. In Hamburg also entweder das beim Amtsgericht Hamburg-Mitte oder einem der Stadtteilgerichte. Es herrscht Anwaltszwang, das heißt der Aufhebungsantrag kann – wie ein Scheidungsantrag – nur von einem Scheidungsanwalt gestellt werden.

Die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft setzt – wie die Ehescheidung – in aller Regel ein Trennungsjahr voraus. Will nur ein Partner die Aufhebung, muss eine dreijährige Trennungszeit eingehalten werden. Auch für Lebenspartner gibt es jedoch die Möglichkeit einer sofortigen Aufhebung in Härtefällen, die der Blitzscheidung ähnelt.

Auch die Gerichts- und Anwaltskosten sind die gleichen wie bei einer Scheidung und es ist ebenfalls ein Gerichtkostenvorschuss zu zahlen.

Wie bei der Ehescheidung muss das Familiengericht bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft in der Regel über den so genannten Versorgungsausleich mitentscheiden, es sei denn, dies wurde von den Partnern wirksam ausgeschlossen. Bei Partnerschaften, die vor 2005 eingegangen wurden, wird allerdings nur dann automatisch über den Versorgungsausgleich mitentschieden, wenn die Partner bis zum Ende des Jahres 2005 ausdrücklich vor dem Amtsgericht erklärt hatten, dass sie dies wünschten.

Das Verfahren endet mit einem gerichtlichen Termin (Aufhebungstermin), zu dem die Partner in der Regel persönlich erscheinen müssen. Nach gerichtlicher Anhörung ergeht dann ein Aufhebungsbeschluss – ähnlich einem Scheidungsbeschluss.

Folgesachen der Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Ähnlich wie bei einer Ehescheidung ist auch bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft über eine Reihe von Folgesachen zu befinden; entweder zusammen mit der Aufhebung oder in einem gesonderten Verfahren.

Folgesachen sind zum Beispiel gegenseitige Unterhaltsansprüche der Partner, für welche die gleichen Regeln gelten wie bei der Ehescheidung. Für vor dem 01.01.2005 eingegangene Lebenspartnerschaften kann es aber teils noch Abweichungen geben.

Auch gerichtliche Entscheidungen über die Verteilung der Haushaltsgegenstände oder die Wohnungszuweisung können genau wie bei der Ehescheidung getroffen werden. Gleiches gilt für den Zugewinnausgleich.

Sorge- und Umgangsrechtsfragen sowie die Frage des Kindesunterhalts unterscheiden sich dagegen deutlich von denen im Fall einer Ehescheidung. Leibliche gemeinsame Kinder haben gleichgeschlechtliche Paare nicht und die Adoptionsmöglichkeiten sind stark begrenzt. Juristisch ist deshalb oft nur ein Partner Mutter oder Vater eines Kindes, das bei beiden aufwächst. Das gilt selbst dann, wenn der andere Partner derjenige ist, der mehr Zeit zu Hause verbringt und sich vorrangig um das Kind kümmert.

Unterhaltspflichten und elterliche Sorge- und Umgangsrechte bestehen deshalb grundsätzlich nur für den Elternteil, der leibliche/r Vater bzw. Mutter ist oder der das Kind adoptiert hat. Ein Umgangsrecht gibt es ansonsten nur als „Umgangsrecht anderer Bezugspersonen“.

Einvernehmliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Wie bei der Scheidung gibt es auch bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, diese einvernehmlich durchzuführen oder das Verfahren online einzuleiten. Voraussetzung ist, dass sich die Partner über ihren Aufhebungswunsch und bestimmte Folgesachen einig sind. Dieses Verfahren führt zu einer deutlichen Zeit- und Kostenersparnis. Insbesondere muss – wie bei der einvernehmlichen Scheidung – nur ein Anwalt beauftragt und bezahlt werden, der den Aufhebungsantrag einreicht.

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