Eine beschleunigte Scheidung kann auf zwei Arten erreicht werden: Ist das Trennungsjahr abgelaufen, so kann eine Ehe in nur 3 Monaten geschieden werden, wenn kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Das ist zum Beispiel bei kurzen Ehen unter 3 Jahren möglich oder dann, wenn der Versorgungsausgleich in notarieller Form ausgeschlossen wurde.

Eine weitere Form der schnellen Scheidung ist die so genannte Härtefallscheidung oder Blitzscheidung, die sogar ohne Einhalten eines Trennungsjahres möglich ist. Sie ist jedoch im Scheidungsrecht an strenge Voraussetzungen geknüpft.

  1. Wann ist eine Härtefallscheidung möglich?
  2. Was versteht man unter einem Härtefall?
  3. Beispiele für Härtefälle
  4. Wie reichen Sie die Härtefallscheidung ein?

Wann ist eine Härtefallscheidung möglich?

Wie jede andere Scheidung auch, setzt die Blitzscheidung voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Eine Lebensgemeinschaft der Partner darf nicht mehr bestehen und ihre Wiederherstellung auch nicht zu erwarten sein (Zerrüttungsprinzip).

Im Normalfall der Scheidung wird dann, wenn beide Ehepartner diese wünschen und ein Jahr getrennt leben vermutet, dass ihre Ehe gescheitert ist. Will nur einer der Gatten die Scheidung einreichen, so ist i.d.R. eine dreijährige Trennung erforderlich. Bei der Blitzscheidung kann auf eine Trennungszeit verzichtet werden. Voraussetzung: Das Weiterbestehen der Ehe stellt für einen der Partner eine unzumutbare Härte dar.

Was versteht man unter einem Härtefall?

Ein Härtefall wird nur anerkannt, wenn die Fortsetzung der Ehe dem Betroffenen ganz objektiv nicht mehr zugemutet werden kann und die Gründe hierfür gerade in der Person des Gatten liegen. Die Anforderungen sind streng und der Scheidungswillige muss schwerwiegende Gründe nennen und ggf. beweisen. Das bloße „Zerstrittensein“ mit dem Partner, Eifersuchtsszenen oder der Wunsch, so schnell wie möglich geschieden zu werden, reichen hierfür nicht aus. Es müssen vielmehr Fakten vorliegen, aufgrund derer auch unbeteiligte Außenstehende ein Festhalten an der Ehe als absolut untragbar und unzumutbar empfinden müssen. Das Vorliegen einer solchen Notlage muss in jedem Einzelfall genau geprüft werden.

Oft ist gar keine schnelle Scheidung notwendig, um eine unangenehme Lage zu beenden. Wohnen die Gatten z.B. weiterhin zusammen, so spricht schon dies gegen einen Härtefall. Mitunter kann ja eine räumliche Trennung schon sehr helfen. Auch ein Verbot nach dem Gewaltschutzgesetz ist gegenüber der Blitzscheidung eine einfachere Möglichkeit. Danach kann einem Partner u.a. untersagt werden, die Wohnung des anderen zu betreten, sich ihm zu nähern, Kontakt zu ihm aufzunehmen usw.

Beispiele für Härtefälle

In einigen Fällen bestehen gute Aussichten, eine sofortige Scheidung oder Blitzscheidung durchzusetzen. Wiederholte schwere Misshandlungen des Partners und Gewaltausbrüche können einen Härtegrund darstellen. Gleiches gilt für Kindesmisshandlungen. Nicht ausreichend ist dagegen zum Beispiel eine einmalige „Ohrfeige“ während eines Streits.

Geisteskrankheit oder schwere, langandauernde Drogen- und Alkoholsucht können ebenfalls als Härtefall anerkannt werden. Nicht dagegen die eine oder andere gelegentliche „Zechtour“.

Auch strafbare Handlungen dem Partner gegenüber können, je nach den Umständen, einen Härtegrund darstellen. Gleiches gilt für ganz extreme Herabwürdigungen und Ehrverletzungen des Partners. Nicht ausreichend sind dagegen einfache Beschimpfungen („Tiernamen“) im Streit.

Auch beim Ehebruch kommt es auf die Umstände an. Fortgesetzte Ausschweifungen, schwere sexuelle Perversionen oder Prostitution können zum Beispiel als Härtefall anerkannt werden. Das Fremdgehen an sich (“der Seitensprung“) reicht dagegen nicht aus.

Letztlich muss jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden. In den oben genannten Fällen wirkt es sich zum Beispiel erschwerend aus, wenn die gemeinsamen Kinder die geschilderten Vorfälle immer wieder mit ansehen müssen.

Wie reichen Sie die Härtefallscheidung ein?

Wie bei jeder Scheidung muss auch bei der Blitzscheidung ein Scheidungsantrag beim Familiengericht (in Hamburg beim Familiengericht beim Amtsgericht Hamburg-Mitte oder einem der sieben Stadtteilgerichte) eingereicht werden. Das zuständige Gericht können Sie hier ermitteln. Mit der Antragsstellung muss der Scheidungswillige einen Rechtanwalt beauftragen (Anwaltszwang). Beim Ablauf gelten gegenüber dem regulären Scheidungsverfahren allerdings zwei Besonderheiten:

Erstens muss das sonst übliche Trennungsjahr nicht abgewartet werden, damit die Ehe geschieden werden kann.

Zweitens müssen die Härtegründe, auf welche die Blitzscheidung gestürzt werden soll, im Scheidungsantrag aufgeführt werden. Dabei sollte von vornherein darauf geachtet werden, dass diese erforderlichenfalls auch bewiesen werden können.

Ob ein Antrag auf eine Blitzscheidung in Ihrem konkreten Fall Aussicht auf Erfolg hat oder ob Sie mit einer normalen Scheidung besser bedient wären, die Scheidungskosten dann sogar möglicherweise niedriger wären, erläutert Ihnen Scheidungsanwältin Aljona Fink. In ihrer Kanzlei in Hamburg St. Georg macht sie in vielen Fällen auch ohne Blitzscheidung schnelle Scheidungen in nur 3 Monaten möglich.

Sichern Sie sich jetzt eine kostenfreie Erstberatung
Rechtsanwältin Aljona Fink informiert Sie unverbindlich zu Ihrem Anliegen.
040 / 555 573 172
www.anwalt.de Bewertungen für Aljona Fink
4.9 von 5