Paare, die möglichst zügig geschieden werden und die Kosten gering halten möchten, können dies durch eine so genannte Scheidungsfolgenvereinbarung erreichen. Doch was genau ist darunter zu verstehen und was muss dabei beachtet werden?

  1. Der Normalfall der Scheidung
  2. Vorteile der Scheidungsfolgenvereinbarung
  3. Wie wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen?
  4. Was macht der Rechtsanwalt, was der Notar?
  5. Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung

Der Normalfall der Scheidung

Wird beim Familiengericht Hamburg ein Scheidungsantrag eingereicht, so befindet das Gericht über die Scheidung selbst und über den so genannten Versorgungsausgleich, d.h. die Verteilung künftiger Rentenansprüche. Über weitere Scheidungsfolgesachen befindet das Gericht nur dann, wenn einer der Eheleute es beantragt. Ist das der Fall, so kann das zuständige Gericht sie entweder gleich mitentscheiden, man spricht dann vom so genannten Scheidungsverbund. Sie können aber auch in einem gesonderten Verfahren verhandelt und geregelt werden. In beiden Fällen muss das Gericht eine Entscheidung fassen, was natürlich zeitaufwändig ist und Kosten nach sich zieht.

Vorteile der Scheidungsfolgenvereinbarung

Einfacher wird das Ganze, wenn ein Paar eine so genannte Scheidungsfolgenvereinbarung oder Scheidungsvereinbarung getroffen hat. In ihr können Folgesachen geregelt und somit das Verfahren verkürzt werden. Zu den wichtigsten Folgesachen gehören neben dem Versorgungsausgleich der Ehegatten- und Kindesunterhalt, das Sorge- und Umgangsrecht, der Zugewinnausgleich sowie die Zuweisung der ehelichen Wohnung und die Hausratsteilung. Insbesondere im Fall einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Scheidungsanwalt ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung hilfreich.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung oder Trennungsvereinbarung ist nicht mit einem Ehevertrag zu verwechseln. Während letzterer bereits bei der Heirat oder während der Ehe vorsorglich geschlossen wird, kommt es zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung erst dann, wenn das Paar bereits entschlossen ist, künftig getrennte Wege zu gehen.

Wie wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen?

Manche Scheidungsfolgen können von den Ehegatten durch einfache Vereinbarung, also auch mündlich, geregelt werden. Gibt es nichts Schriftliches, kann es allerdings später zu Beweisproblemen kommen. Für andere Scheidungsfolgen schreibt das Gesetz dagegen eine bestimmte Form vor. Dies ist entweder die notarielle Beurkundung oder ein gerichtlich protokollierter Vergleich im Rahmen der Scheidung.

  • Formfrei möglich sind z.B. Vereinbarungen über Umgangsrechtsfragen, die Nutzung der Ehewohnung oder die Teilung des gemeinsamen Hausrats. Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt können nur dann formfrei getroffen werden, wenn dies erst nach Rechtskraft der Scheidung geschieht. Soll das Sorgerecht unverändert bestehen bleiben, kann auch dies in eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit aufgenommen werden. Soll es dagegen auf einen Elternteil übertragen werden, ist hierfür immer eine gerichtliche Entscheidung notwendig. Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung – egal in welcher Form – kann das Sorgerecht nicht neu geregelt werden.
  • Formbedürftig sind insbesondere Vereinbarungen über den Versorgungs- und Zugewinnausgleich, über den nachehelichen Unterhalt, sofern er vor Rechtskraft der Scheidung geregelt werden soll, sowie über Immobilieneigentum, Erb- und Pflichtteilsrechte.

Wichtig zu wissen: Wird die vorgeschriebene Form einer Vereinbarung nicht eingehalten, so ist sie unwirksam. Werden bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung mehrere Folgesachen geregelt und ist nur eine davon formbedürftig, so muss die gesamte Vereinbarung notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden!

Was macht der Rechtsanwalt, was der Notar?

Natürlich können Sie für eine Scheidungsfolgenvereinbarung in Hamburg einen Notar aufsuchen, der sie beurkunden soll. Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Der Notar informiert Sie und Ihren Ehepartner über Ihre Rechte. Er ist allerdings nicht dazu befugt, die Interessen einer Seite zu vertreten.

Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, empfiehlt sich für die Scheidungsfolgenvereinbarung deshalb der Gang zu einem Scheidungsanwalt. Er ist immer demjenigen Ehegatten verpflichtet, der ihn beauftragt und darf keinesfalls auch für den anderen tätig werden.

Arbeitet der Scheidungsanwalt für Sie einen beurkundungsfähigen Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung aus, so kann Ihr Gatte diesem zustimmen. Er muss sich jedoch darüber im Klaren sein, dass dies auch zu einer einseitigen Benachteiligung für ihn führen kann. Es empfiehlt sich in den meisten Fällen, dass beide Seiten Rechtsrat bei einem Anwalt einholen.

Der fertige Entwurf der anwaltlich aufgesetzten Scheidungsfolgenvereinbarung kann zum Schluss, wenn er formbedürftig ist, entweder notariell beurkundet oder im Scheidungstermin als Vergleich protokolliert werden, sofern beide Eheleute anwaltlich vertreten sind.

Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung werden nach dem „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ (RVG) berechnet. Sie hängen in erster Linie vom Gegenstandswert, also von der Vermögenslage des Paares und dem Wert der Angelegenheiten, über die eine Einigung erzielt wurde (z.B. Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche usw) ab. Je höher dieser liegt, desto höher auch die Gebühren. Die Anlage zum RVG enthält ein Gebührenverzeichnis, nach dem jedem Gegenstandswert eine bestimmte Gebühr zugeordnet ist.

Für seine Geschäftstätigkeit bei der Ausarbeitung einer Scheidungsfolgenvereinbarung berechnet der Rechtsanwalt eine so genannte Geschäftsgebühr. Für die Einigung mit dem anderen Ehepartner kommt noch eine so genannte Einigungsgebühr hinzu. Normalverdiener müssen mit Mindestkosten von 2.000 Euro rechnen. Sind hohe Vermögenswerte im Spiel, fallen die Gebühren entsprechend höher aus.

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