Ein Scheidungsverfahren beginnt mit dem Einreichen des Scheidungsantrags beim zuständigen Gericht, in Hamburg dem Familiengericht beim Amtsgericht Hamburg-Mitte oder einem der sieben Stadtteilgerichte. Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Es gilt Anwaltszwang, in Deutschland ist eine Scheidung ohne Anwalt nicht möglich.

In diesem Beitrag erfahren Sie alles über die Voraussetzungen und den genauen Ablauf des Verfahrens:

  1. Die Trennungszeit
  2. Das zuständige Gericht
  3. Scheidungsantrag und benötigte Unterlagen
  4. Was passiert bei Gericht?
  5. Nach der Scheidung

Die Trennungszeit

Jede Scheidung setzt voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Das heißt, dass eine Lebensgemeinschaft der Partner nicht mehr besteht und deren Wiederherstellung auch nicht zu erwarten ist. Man spricht in diesem Zusammenhang vom so genannten Zerrüttungsprinzip. Der Grund für den Scheidungswunsch oder die Frage, wer am Scheitern der Ehe die Schuld trägt, spielt dagegen keine Rolle.

Wenn beide Ehepartner die Scheidung wünschen und sie ein Jahr getrennt gelebt haben, wird vermutet, dass ihre Ehe gescheitert ist. Will dagegen nur einer der Partner die Scheidung, so ist eine dreijährige Trennung erforderlich, damit diese Vermutung greift. Eine frühere Scheidung ist im letztgenannten Fall nur möglich, wenn ein Richter positiv feststellt, dass die Ehe aus anderen Gründen zerrüttet ist. Ausnahmen von den genannten Trennungszeiten gelten nur in Härtefällen.

Das Trennungsjahr beginnt, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, also i.d.R. mit dem Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung. Leben beide weiterhin unter einem Dach, so wird eine Trennung nur dann anerkannt, wenn sich beide zumindest in strikt geteilten Bereichen aufhalten und ihr Leben nicht mehr gemeinsam führen. Ein kurzer Versöhnungsversuch unterbricht die Trennung aber nicht.

Das zuständige Gericht

Ist die Trennungszeit erfüllt, so muss die Scheidung beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Dies ist in erster Linie das Familiengericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern wohnt, also seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist das Paar kinderlos, so ist der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort maßgeblich, wenn ein Partner noch dort lebt. Ansonsten das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt. Das zuständige Gericht können Sie für Hamburg hier ermitteln.

Scheidungsantrag und benötigte Unterlagen

Der Scheidungsantrag kann von jedem der Gatten gestellt werden und muss bei Gericht von dessen Rechtsanwalt eingereicht werden. Beim Scheidungsanwalt erhalten Sie zunächst eine eingehende Scheidungsberatung. Für den Antrag benötigt der Anwalt von Ihnen dann eine schriftliche Vollmacht sowie bestimmte Informationen und Unterlagen. Dazu gehören:

  • die Namen und Anschriften der Ehegatten
  • den letzten gemeinsamen Wohnort
  • das Trennungsdatum,
  • Namen und Wohnort der gemeinsamen Kinder
  • die etwaige Zustimmung des anderen Gatten zur Scheidung
  • Angaben über die Einkommensverhältnisse des Paares
  • Heiratsurkunde oder Familienstammbuch
  • die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder
  • auch die ausgefüllten Formulare für den Versorgungsausgleich.

Die wichtigsten Dokumente erhalten Sie beim zuständigen Standesamt. Je nach den Umständen können noch weitere hinzukommen, zum Beispiel etwaige Eheverträge oder notarielle Scheidungsfolgenvereinbarungen. Soll Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, so benötigt der Scheidungsanwalt zudem ein ausgefülltes Formular über die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Was passiert bei Gericht?

Das Gericht wird erst tätig, nachdem der Antragsteller den so genannten Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Ist dies erfolgt und ist die Scheidung beantragt, stellt das Gericht dem anderen Gatten (Antragsgegner) den Scheidungsantrag förmlich zu. Dies erfolgt durch Postzustellungsurkunde. Mit der förmlichen Zustellung wird der Scheidungsantrag rechtshängig. Dieser Zeitpunkt ist z.B. entscheidend für einen späteren Versorgungs- oder Zugewinnausgleich.

Die Gatten erhalten vom Familiengericht Hamburg i.d.R. einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, denn über diesen wird meist automatisch mitentschieden. Ausnahmen gelten bei kurzen Ehen von unter drei Jahren oder dann, wenn der Versorgungsausgleich durch einen notariellen Vertrag ausgeschlossen wurde.

Weitere so genannte Scheidungsfolgesachen müssen nicht zwingend in das Verfahren mit einbezogen werden. Über sie ist auch eine gesonderte gerichtliche Entscheidung möglich.

Im nächsten Schritt wird vom zuständigen Familiengericht ein Scheidungstermin festgesetzt. Zu diesem müssen i.d.R. beide Gatten persönlich erscheinen. Sie werden vom Richter angehört und es ergeht ein Scheidungsbeschluss, mit dem die Ehescheidung festgestellt wird.

Nach der Scheidung

Auch nach der Scheidung ist noch eine Reihe von Dingen zu erledigen. Dazu gehört zum Beispiel die Namensänderung, wenn diese gewünscht ist. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Heirat erfolgte und bei dem das Familienbuch geführt wird. Der Antrag kann aber auch beim Standesamt des Wohnortes gestellt werden, er wird dann weitergeleitet. Außerdem sollten Sie insbesondere an folgendes denken:

  • Scheidungsfolgensachen bei Gericht geltend machen, sofern über sie nicht mit entschieden wurde (Sorge- und Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich)
  • Ausweispapiere und Kfz-Zulassung wegen Namensänderung oder Umzugs ändern lassen (bei Einwohnermeldeämtern und Kfz-Zulassungsstellen)
  • Krankenversicherung über die Scheidung informieren (bei Familienmitversicherung)
  • Mitteilung an Arbeitgeber und Finanzamt machen
  • Gemeinsame Versicherungen trennen
  • Konten trennen bzw. Kontovollmachten widerrufen

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