Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltskosten zusammen. Falls die Scheidung einvernehmlich erfolgt, entstehen lediglich Kosten für einen Scheidungsanwalt. Ansonsten sind zwei Rechtsanwälte zu bezahlen.

  1. Anwaltsgebühren und Gerichtskosten
  2. Gegenstandswert und Streitwert
  3. Was berechnet der Rechtsanwalt bei außergerichtlicher Tätigkeit?
  4. Was berechnet der Rechtsanwalt bei gerichtlicher Tätigkeit?
  5. Was berechnet das Gericht?
  6. Wer hat was zu zahlen?
  7. Gibt es die Scheidung in Hamburg auch umsonst?
  8. Scheidungskostenrechner

Anwaltsgebühren und Gerichtskosten

Beim Rechtsanwalt spricht man statt von Kosten von „Gebühren“. Diese richten sich nach dem „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ (RVG). Beim Gericht fallen dagegen so genannte „Gerichtskosten“ an. Sie sind für Scheidungen im „Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen“ (FamGKG) geregelt.

Gegenstandswert und Streitwert

Wie tief das scheidungswillige Paar letztlich in die Tasche greifen muss, hängt in erster Linie vom so genannten Gegenstandswert (beim Anwalt) bzw. Streitwert/ Verfahrenswert (beim Gericht) ab. Der Streitwert wird vom zuständigen Gericht festgesetzt.

Was berechnet der Rechtsanwalt bei außergerichtlicher Tätigkeit?

Die vom Anwalt zu berechnenden Gebühren sind bei einer gerichtlichen Tätigkeit genau vorgegeben. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit, zum Beispiel einer Scheidungsberatung, hat er etwas mehr Spielraum.

Außergerichtlich geht es meist zunächst um die Erteilung eines Rechtsrats oder einer Auskunft. Für das erste Gespräch mit dem Mandanten darf der Anwalt maximal 190 Euro berechnen. Scheidungsanwältin Aljona Fink bietet diese so genannte Erstberatung in ihrer Kanzlei in Hamburg St. Georg kostenlos an.

Weitere Beratungsgespräche beim Anwalt dürfen i.d.R. bis zu 250 Euro kosten (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Hinzukommen kann eine Auslagenpauschale von 20 Euro kommen. Rechtsanwältin Fink vermeidet jeden unnötigen administrativen Aufwand und stellt ihren Mandanten keine zusätzlichen Kosten, z.B. für Porto oder Telefon, in Rechnung.

Erteilt der Anwalt dem Mandanten nicht nur Auskünfte, sondern vertritt ihn anderen Personen gegenüber nach außen, werden die Gebühren hierfür nach dem bereits erwähnten Gegenstandswert berechnet. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Anwalt die Gegenseite anruft oder Schreiben an sie verfasst, nachdem er dazu bevollmächtigt wurde.

Für bestimmte Angelegenheiten enthält das FamGKG Pauschalen. Für Sorgerechts- oder Umgangsrechtfragen wird zum Beispiel ein Gegenstandswert von 3.000 Euro angenommen. Andere, etwa Versorgungsausgleichssachen, richten sich dagegen nach den Einkommensverhältnissen der Parteien.

Wichtig zu wissen: Der Gegenstandswert ist nicht etwa der Betrag, den der Mandant zahlen muss! Die Anlage zum RVG enthält vielmehr ein Gebührenverzeichnis, das jedem Gegenstandswert eine bestimmte Gebühr zuordnet, die erheblich niedriger ist als dieser. Liegt der Gegenstandswert z.B. bei 1.000,- Euro, so beträgt die Gebühr 80,- Euro.

Allerdings berechnet der Anwalt dabei faktisch auch nicht einfach die in dieser Tabelle angegebene Gebühr. Der Gebührensatzrahmen reicht vielmehr vom 0,5 bis zum 2,5-fachen der im Verzeichnis aufgeführten Gebühr. Die konkrete Einordnung hängt davon ab, wie umfangreich und wie komplex eine Rechtsfrage ist. Die so genannte Mittelgebühr liegt beim 1,3-fachen der o.g. Gebühr. Für mehrere anwaltliche Tätigkeiten können aber jeweils eigene Gebühren anfallen.

Rechenbeispiel

  • Der Gegenstandswert liegt bei € 1.000,-.
  • Die einfache Gebühr, laut Tabelle, bei € 80,-.
  • Berechnet der Anwalt nun die 1,3-fache Gebühr, so sind € 104,- zu zahlen.

Was berechnet der Rechtsanwalt bei gerichtlicher Tätigkeit?

Wird der Anwalt vor Gericht tätig, reicht er z.B. den Scheidungsantrag ein, so richtet sich der Gegenstandswert für die Scheidung als solche nach dem innerhalb von drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Ehegatten. Der Mindestwert liegt bei 3.000 Euro. In der Regel kommt noch ein Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich hinzu (10% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten).

Der Anwalt erhält entsprechend diesen Gegenstandswerten eine 1,3-fache Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-fache Terminsgebühr, letztere für das Auftreten im Scheidungstermin. Hat jeder Gatte einen Anwalt, berechnen natürlich beide Anwälte diese Gebühren.

Kostenbeispiel

Die Ehefrau hat ein Nettoeinkommen von € 1.200, der Ehemann von € 1.800. Sie haben keine Kinder und jeder eine Versorgungsanwartschaft (gesetzliche Rente).

Verfahrenswert

Dreifaches monatliches Nettoeinkommen (zusammen € 3.000 x 3 Monate) = € 9.000
2 Versorgungsanwartschaften zu je 10 % davon (€ 900 x 2) = € 1.800

= Verfahrenswert : € 10.800.
Einfache Gebühr laut Tabelle: € 604,-

Anwaltsgebühren

1,3-fache Verfahrensgebühr: € 785,20
+ 1,2-fache Terminsgebühr: € 724,80
zzgl. 19% USt.
= € 1.796,90

Für Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Hausratsteilung, Sorgerechtsfragen usw.) fallen weitere Gebühren an. Es empfiehlt sich, über sie im Verbund, d.h. zusammen mit der Scheidung, verhandeln zu lassen. Kommt es nämlich diesbezüglich erst zu einem gesonderten Verfahren, so fallen insgesamt höhere Gebühren an.

TIPP: Kosten lassen sich mit einer einvernehmlichen Scheidung sparen, bei der nur ein Scheidungsanwalt tätig wird.

Was berechnet das Gericht?

Der Streitwert oder Verfahrenswert, nach dem sich die Gerichtskosten richten, entspricht dem oben erörterten Gegenstandswert, der für Anwälte gilt. Das RVG verweist insofern ja nur auf das FamGKG.

Die Kosten für das Familiengericht sind einer Tabelle und einem Kostenverzeichnis zu entnehmen. Meist wird für das Verfahren eine 2,0-fache Gebühr berechnet.

Rechenbeispiel

Geht man von den unter Punkt 4 angenommenen Gehältern und damit vom Verfahrenswert von € 10.800 aus, so läge die Gebühr laut Tabelle bei € 267,-. Für das Verfahren fällt eine 2,0-fache Gebühr an. Die Kosten lägen deshalb bei € 534,-.

Rechnet man die oben ermittelten Anwaltskosten (€ 1.796,90,-) hinzu, so betragen die Scheidungskosten in diesem Beispiel insgesamt € 2.339,90.

Wer hat was zu zahlen?

Während jeder Gatte seinen eigenen Anwalt zu bezahlen hat, werden die Gerichtskosten regelmäßig geteilt. Derjenige, der den Scheidungsantrag eingereicht hat, musste zu Beginn aber normalerweise einen Vorschuss an das Gericht zahlen. Am Ende des Verfahrens hat ihm der Partner deshalb i.d.R. die Hälfte hiervon wieder zu erstatten.

Gibt es die Scheidung in Hamburg auch umsonst?

Manche Menschen können sich eine Scheidung finanziell gar nicht leisten. Deshalb sind sie aber noch lange nicht gezwungen, miteinander verheiratet zu bleiben, wenn sie dies nicht möchten. Sie können vielmehr Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe haben. Diese kann ratenfrei bewilligt werden oder in Raten zurückzuzahlen sein. Sie wird beim Familiengericht, in Hamburg dem Familiengericht beim Amtsgericht Hamburg-Mitte oder einem der Stadtteilgerichte, beantragt. Hierzu muss ein Vordruck, die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausgefüllt werden, den Sie hier herunterladen können.

Scheidungskostenrechner

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