Sie haben sich mit Ihrem (Ex)-Partner geeinigt und alle Ansprüche bereits geklärt?

Dann bietet es sich an, für die Scheidung nur einen Anwalt zu beauftragen, um doppelte Kosten zu vermeiden.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung geht es nur um die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich (Teilung der Rentenpunkte). Der Versorgungsausgleich wird immer durch das Gericht durchgeführt, sofern Sie länger als 3 Jahre verheiratet sind. Da keine weiteren Streitigkeiten bestehen, z.B. in Bezug auf den Unterhalt, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung oder Kindschaftssachen wie Sorgerecht oder Umgangsrecht, zahlen Sie nur die gesetzlichen Gebühren für eine Scheidung, keine weiteren Gebühren für sogenannte Folgesachen außer den obligatorischen Versorgungsausgleich.

Etwa einen Monat vor Ablauf eines Trennungsjahres kann die Scheidung bereits beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.

Unten finden Sie einen Fragebogen zur Scheidung. Diesen können Sie ausfüllen und mir übermitteln. Anhand der Angaben kann ich Ihnen mitteilen, wie hoch die Kosten der Scheidung werden würden und wie lange der Scheidungsprozess dauern würde. Es entstehen für Sie keine Kosten für diese Auskunft.

An Unterlagen sind ferner notwendig die Heiratsurkunde und ggf. die Geburtsurkunden von gemeinsamen minderjährigen Kindern. Diese können Sie mir dann nach Mandatierung senden. Sofern es eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung gibt oder einen Ehevertrag, können Sie mir diesen ebenfalls senden, damit ich prüfen kann, ob ggf. der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen wurde.

Den Versorgungsausgleich kann man notariell ausschließen, wenn Sie beide während der Ehezeit etwa gleich viel verdient haben und sich der Ausgleich der Rentenanwartschaften deshalb nicht lohnen würde. Hierzu berate ich Sie gerne.

Übermitteln Sie mir gerne unverbindlich den Fragebogen zur Scheidung / Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, um eine Einschätzung zu den Kosten und der Dauer des Prozesses zu erhalten. Diese Informationen sind kostenlos. Kosten entstehen erst, wenn Sie die Scheidung tatsächlich einreichen und mich damit beauftragen möchten.

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