Ehescheidungen gibt es in Deutschland nicht zum Nulltarif; das Verfahren ist mit Gerichtskosten und Anwaltsgebühren verbunden. Welche Kosten auf trennungswillige Paare zukommen, hängt maßgeblich von ihren Einkommensverhältnissen ab. Aber auch andere Faktoren spielen eine Rolle: Dazu gehört vor allem die Anzahl der Kinder eines Ehepaares, denn für die Berechnung des so genannten Verfahrenswertes, wie der Streitwert in Familiensachen genannt wird, werden von den Nettoeinkommen der Ehegatten Freibeträge pro Kind abgezogen.

Endgültig gerichtlich bestimmt wird der Verfahrenswert stets erst am Ende des Scheidungsverfahrens. Unser Scheidungskostenrechner gibt Ihnen aber schnelle Auskunft darüber, wie teuer eine Ehescheidung in Ihrem konkreten Fall in etwa wäre.

Auf dieser Seite erläutern wir außerdem, wonach sich die Scheidungskosten genau bemessen und verraten Ihnen, wie sich bei der Scheidung Geld sparen lässt.

  1. Gerichtskosten: Der Verfahrenswert entscheidet
  2. Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich
  3. Bemessung der Anwaltsgebühren
  4. Wie kann man bei einer Scheidung Kosten sparen?
  5. Entlastung durch Verfahrenskostenhilfe oder -vorschuss

Zur Ermittlung der voraussichtlichen Scheidungskosten geben Sie das Nettoeinkommen von Ehefrau und Ehemann und die Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder in die nachstehende Maske ein. Über den Link “Mehr Suchoptionen“ können Sie außerdem u.a. vorhandenes Vermögen, Rentenanwartschaften und monatliche Verbindlichkeiten (Zins- und Tilgungsleistungen) eingeben und dadurch ein noch genaueres Ergebnis erzielen.


 

1. Gerichtskosten: Der Verfahrenswert entscheidet

Sowohl die Höhe der Gerichtskosten als auch die Gebühren, die Scheidungsanwälte für Ihre Vertretung vor Gericht oder andere gerichtliche Tätigkeiten berechnen können, bemessen sich nach dem Verfahrenswert: Je höher der Verfahrenswert, desto höher die Kosten einer Scheidung.

Das Gericht bestimmt den Verfahrenswert in erster Linie nach dem Nettoeinkommen beider Gatten über einen Zeitraum von drei Monaten. Hat ein Ehepaar kein Einkommen, gilt nach § 43 FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) ein Mindest-Verfahrenswert von 3.000 Euro, der durch richterlichen Entscheid im Einzelfall noch unterschritten werden kann.

Beispielrechnung: Der Ehemann verdient 3.000 Euro netto, die Ehefrau 2.000 Euro. Der Verfahrenswert beträgt damit 15.000 Euro (3.000 Euro + 2.000 Euro = 5000 Euro x 3 = 15.000 Euro).

Welches Einkommen ist relevant?

Als Einkommen gelten neben Einkünften aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit auch:

  • Renten, ALG I und Elterngeld.
  • Kindergeld wird von den Gerichten überwiegend nicht berücksichtigt, da es dafür bestimmt ist, den Kindern zugute zu kommen.
  • Auch ALG II wird nicht als Einkommen im engeren Sinne gewertet, da es nur der Sicherung des Existenzminimums dient. Die Gerichte berücksichtigen es daher entweder meist gar nicht als Nettoeinkommen für die Berechnung des Verfahrenswertes oder setzen den Verfahrenswert nach Ermessen entsprechend niedrig an.
  • Zusatz-Einkünfte, wie z.B. Mieteinnahmen, gelten dagegen i.d.R. als Einkommen. Der Nettoerlös aus Vermietungen wird zum sonstigen Nettoeinkommen hinzu addiert. Auch regelmäßige, nicht nur unerhebliche Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden usw.) können berücksichtigt werden. Das Gericht entscheidet darüber im Einzelfall.
  • Vorhandenes Vermögen – etwa Geldvermögen oder Immobilien – kann ebenfalls in die Ermittlung des Verfahrenswertes einfließen. Hierbei wird aber zunächst ein Freibetrag von 120.000 Euro abgezogen. Von dem dann verbleibenden Betrag werden fünf Prozent des Vermögens zum Verfahrenswert hinzugerechnet. Diese Summe müssen Sie allerdings nicht etwa bezahlen, sondern es handelt sich dabei nur um einen Tabellenwert, anhand dessen die Kosten berechnet werden.

Der Gerichtskostenvorschuss

Wichtig zu wissen: Die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens werden zwischen den Parteien geteilt. Allerdings muss der Partner, der die Scheidung einreicht, den so genannten Gerichtskostenvorschuss einzahlen, damit das Familiengericht überhaupt tätig wird.

Der Gerichtskostenvorschuss wird nach den zu erwartenden Gerichtskosten berechnet, die wiederum vom bereits erörterten Verfahrenswert und von einer Tabelle und einem Kostenverzeichnis zum FamGKG abhängen. Meist fällt für das Scheidungsverfahren eine 2,0-fache Gebühr an.

Nach Ende des Verfahrens muss der andere Partner dann die Hälfte der Gerichtskosten erstatten.

2. Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich

Separat zu betrachten ist der so genannte Versorgungsausgleich, über den regelmäßig zusammen mit der Scheidung entschieden wird. Ausnahmen gelten bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag oder einer entsprechenden Vereinbarung des Paares bzw. Verzicht eines Partners, was bei Ehen von kurzer Dauer bzw. unter drei Jahren möglich ist.

Beim Versorgungsausgleich werden Rentenanwartschaften und sonstige Ansprüche der Ehepartner auf Altersversorgung (betriebliche Altersvorsorge usw.) einander gegenübergestellt. Ergibt sich dabei für einen von beiden ein Nachteil, so ist dieser auszugleichen und zwar in Höhe der Hälfte der Abweichung.

Für den Versorgungsausgleich gibt es einen gesonderten Verfahrenswert, der ebenfalls vom Nettoeinkommen des Paares für drei Monate abhängt. Für jede Renten- oder Versorgungsanwartschaft werden dabei 10 Prozent angesetzt. Hat also z.B. jeder Ehepartner je eine Rentenanwartschaft und eine betriebliche Altersversorgung, so werden als Verfahrenswert viermal 10 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens über drei Monate angesetzt.

Unser Scheidungskostenrechner berechnet bei der von Ihnen durchgeführten Suche nur standardisierte Fälle mit zwei Rentenanwartschaften. Wenn Sie als Paar mehr als zwei Rentenanwartschaften haben, nutzen Sie bitte den Link „Mehr Suchoptionen“.

Wichtig zu wissen: Verzichtet ein Partner auf den Versorgungsausgleich, so ist der Verfahrenswert nicht gleich null, sondern es wird ein Mindestbetrag von 1.000 Euro festgesetzt.

3. Bemessung der Anwaltsgebühren

Rechtsanwälte erhalten für ihre Tätigkeit im Scheidungsverfahren Gebühren, die im RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) festgelegt sind. Zu unterscheiden ist aber zwischen gerichtlicher und außergerichtlicher Anwaltstätigkeit:

  • Über außergerichtliche Tätigkeiten (Auskunft, Beratung o.ä.) schließen Anwalt und Mandant eine Vergütungsvereinbarung, die Stundensätze oder Pauschalen enthalten kann.
  • Wird der Anwalt hingegen nach außen oder gerichtlich tätig, schreibt z.B. an die Gegenseite, reicht den Scheidungsantrag ein oder tritt vor Gericht auf, so hängen die Gebühren vom Gegenstandswert ab, der – wie der Verfahrenswert – einkommensabhängig ist.

Das Gebührenverzeichnis, eine Anlage zum RVG, misst jedem Gegenstandswert eine bestimmte Gebühr zu. Der Anwalt kann dann das 0,5 bis 2,5-fache der im Verzeichnis aufgeführten Gebühr berechnen, je nach Art und Komplexität seiner Tätigkeit.

So werden z.B bei gerichtlicher Tätigkeit regelmäßig eine 1,3-fache Verfahrensgebühr und eine 1,2-fache Terminsgebühr berechnet,

4. Wie kann man bei einer Scheidung Kosten sparen?

Einvernehmliche Scheidung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung  beauftragt nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt. Dieser stellt dann den Scheidungsantrag, dem der andere Gatte lediglich zustimmt. Die Anwaltsgebühren teilt sich das Paar. Auch ein Herabsetzen der Gerichtsgebühren kann bei der einvernehmlichen Scheidung beantragt und gewährt werden.

Die einvernehmliche Scheidung setzt allerdings voraus, dass das Paar nicht gänzlich zerstritten ist, sondern sich zumindest noch über seinen Scheidungswillen und wichtige Scheidungsfolgesachen einigen kann. Entschieden wird vor Gericht nur über Scheidung und Versorgungsausgleich. Über weitere Folgesachen trifft das Paar eine außergerichtliche Einigung.

Verbundverfahren

Etwas günstiger können Scheidungen auch werden, wenn das so genannte Verbundverfahren gewählt wird. Gerade Folgesachen, wie Sorge- und Umgangsrecht, Unterhalt oder die Vermögensaufteilung, treiben die Verfahrenskosten bei zerstrittenen Paaren oft stark in die Höhe. Kann sich ein Paar darüber nicht einigen, so ist eine gerichtliche Entscheidung meist unumgänglich. Diese kann in gesonderten Verfahren getroffen werden oder aber im Verbundverfahren mit der eigentlichen Scheidung.

Im ersten Fall entstehen zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten, welche dann die unterlegene Partei zu tragen hat.

Im zweiten Fall wird über die Folgesachen im Verbund mit der Scheidung entschieden und die Kosten für beides (Scheidung und Folgesachen) werden vom Familiengericht zusammengerechnet. Es bleibt dann i.d.R. auch bei der hälftigen Kostenteilung im Scheidungsverfahren.

5. Entlastung durch Verfahrenskostenhilfe oder -vorschuss

In manchen Fällen kann sich ein Ehepaar oder ein Gatte die Scheidung finanziell gar nicht leisten, zumal ja ein Mindest-Verfahrenswert von 3.000 Euro gilt. Da dies natürlich nicht zur Folge haben darf, dass das Paar notgedrungen verheiratet bleiben muss, gibt es Hilfen.

Betroffene können beim Familiengericht so genannte Verfahrenskostenhilfe beantragen. Menschen mit niedrigem oder gar keinem Einkommen und ohne Vermögen erhalten diese oft ohne Rückzahlungspflicht und tragen dann keine Kosten für das Scheidungsverfahren.

Lebt nur einer der Gatten in finanziell prekären Verhältnissen, so besteht auch die Möglichkeit, von seinem finanziell leistungsfähigen Ehegatten einen so genannten Verfahrenskostenvorschuss zur Deckung der Gerichts- und Anwaltskosten zu beanspruchen. Nach § 1360a Abs. 4 BGB sind Ehepartner gegenseitig verpflichtet, sich bei der Prozessführung finanziell zu unterstützen. Es handelt sich dabei um eine Unterhaltspflicht.

Welche Gerichtskosten und Anwaltsgebühren in Ihrem konkreten Fall auf Sie zukommen, wie Sie Kosten sparen können und ob Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht, erläutert Ihnen Scheidungsanwältin Aljona Fink in ihrer Kanzlei in Hamburg.

Die ScheidungskanzleiRechtsanwältin Aljona Fink
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