1. Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich regelt, wie die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bei einer Scheidung aufgeteilt werden.
Er soll verhindern, dass ein Ehegatte im Alter schlechter abgesichert ist, weil er während der Ehe etwa wegen Kinderbetreuung, Haushaltsführung oder sonstigen Gründen weniger eigene Altersvorsorge aufbauen konnte.
2. Welche Rentenanwartschaften werden berücksichtigt?
In den Versorgungsausgleich fließen alle während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ein, insbesondere:
- gesetzliche Rentenversicherung,
- Beamtenversorgung,
- betriebliche Altersversorgung,
- berufsständische Versorgungswerke (z. B. Ärzte oder Rechtsanwälte),
- private Rentenversicherungen, soweit sie nach dem Versorgungsausgleichsgesetz auszugleichen sind.
Das Kapitalwahlrecht wurde vor dem Ende der Ehezeit verbindlich zugunsten der Kapitalabfindung ausgeübt
In diesem Fall besteht am Ende der Ehe keine auf Rentenzahlung gerichtete Versorgung mehr, sondern ein Kapitalanspruch. Dieser unterliegt grundsätzlich nicht dem Versorgungsausgleich, sondern ist ggf. als Vermögenswert im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
Das Wahlrecht wurde vor dem Ende der Ehezeit verbindlich zugunsten einer Rentenzahlung ausgeübt
Dann liegt am Ehezeitende eine Rentenanwartschaft bzw. ein Rentenanspruch vor. Diese Versorgung ist grundsätzlich ausgleichspflichtig und fällt in den Versorgungsausgleich.
Das Wahlrecht wurde bis zum Ende der Ehezeit überhaupt nicht ausgeübt
Hier kommt es auf die Ausgestaltung des Vertrages an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist maßgeblich, welchen Charakter die Versorgung am Ehezeitende hat: Ist der Vertrag seinem Schwerpunkt nach auf Altersversorgung gerichtet (private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht), bleibt er grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterworfen. Das bloße Bestehen eines noch nicht ausgeübten Kapitalwahlrechts führt also nicht dazu, dass der Vertrag automatisch aus dem Versorgungsausgleich herausfällt.
Es muss dann geprüft werden, welchen Versorgungscharakter die Versicherung hat.
Nicht berücksichtigt werden dagegen Vermögenswerte, die keine klassische Altersversorgung darstellen. Dazu gehören beispielsweise:
- Bankguthaben,
- Aktien oder Wertpapierdepots,
- Immobilien,
- Lebensversicherungen ohne Rentenbezug,
- sonstiges Privatvermögen.
Solche Vermögenswerte können in anderen Bereichen der Scheidung eine Rolle spielen, etwa beim Zugewinnausgleich. Sie gehören aber nicht in die Berechnung des Versorgungsausgleichs.
3. Wie berechnet man den Versorgungsausgleich?
Die Berechnung folgt einem einfachen Grundprinzip:
Dabei fließt zwischen den Ehegatten kein Geld. Stattdessen werden die Rentenanwartschaften geteilt und für beide Ehegatten eigene Versorgungsanrechte begründet oder angepasst (Prinzip der anrechtsbezogenen Halbteilung).
Dieses Prinzip gilt seit dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 1. September 2009. Seitdem wird grundsätzlich jedes einzelne Versorgungsanrecht getrennt betrachtet und hälftig geteilt.
Hierfür ermittelt das Familiengericht zunächst, welche Rentenanwartschaften beide Ehegatten während der Ehe aufgebaut haben. Maßgeblich ist die Zeit vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Anschließend betrachtet das Gericht jedes Versorgungsanrecht einzeln und führt den Ausgleich durch.
4. Beispiele und Tabellen zum Versorgungsausgleich
Beispiel 1: Gesetzliche Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt der Versorgungsausgleich über sogenannte Entgeltpunkte (Rentenpunkte).
Während der Ehe erwerben die Ehegatten folgende Rentenanwartschaften:
| Während der Ehe erworbene Entgeltpunkte | |
|---|---|
| Ehegatte 1 | 40 |
| Ehegatte 2 | 20 |
Berechnung: Nach dem gesetzlichen Halbteilungsgrundsatz wird jedes Anrecht hälftig geteilt. Rechnerisch entfielen daher von den 40 Entgeltpunkten des Ehegatten 1 zunächst 20 Entgeltpunkte auf Ehegatte 2. Von den 20 Entgeltpunkten des Ehegatten 2 entfielen 10 Entgeltpunkte auf Ehegatte 1.
Da beide Anrechte gleichartig sind, wird dies praktisch saldiert. Ehegatte 1 hat 20 Entgeltpunkte mehr erworben als Ehegatte 2. Die Hälfte dieser Differenz beträgt 10 Entgeltpunkte.
Im Ergebnis überträgt Ehegatte 1 daher 10 Entgeltpunkte auf Ehegatte 2.
| Ehegatte | Vorher | Ausgleich | Nachher |
|---|---|---|---|
| Ehegatte 1 | 40 | −10 | 30 |
| Ehegatte 2 | 20 | +10 | 30 |
Beispiel 2: Beamtenversorgung
Ehegatte 1 ist beim Bund, Ehegatte 2 beim Land Schleswig -Holstein verbeamtet. Während der Ehe erwerben die Ehegatten folgende Anwartschaften:
| Während der Ehe erworbene Beamtenversorgung | |
|---|---|
| Ehegatte 1 | 2.400 € monatlich |
| Ehegatte 2 | 1.600 € monatlich |
Es handelt sich um unterschiedliche beamtenrechtliche Versorgungssysteme bzw. unterschiedliche Versorgungsträger. Eine einfache Saldierung findet deswegen nicht statt. Vielmehr wird jedes Anrecht gesondert ausgeglichen.
| Vorher | Überträgt | Erhält | Nachher | |
|---|---|---|---|---|
| Ehegatte 1 | 2.400 € | -1.200 € | +800 € | 2.000 € |
| Ehegatte 2 | 1.600 € | -800 € | +1.200 € | 2.000 € |
Beispiel 3: Berufsständisches Versorgungswerk
Während der Ehe hat ein Ehegatte Anwartschaften in einem berufsständischen Versorgungswerk (z. B. für Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater) erworben:
| Während der Ehe erworbene Anwartschaft | |
|---|---|
| Ehegatte 1 | 1.800 € monatlich |
| Ehegatte 2 | 0 € |
Da nur Ehegatte 1 während der Ehe Anwartschaften im Versorgungswerk erworben hat, wird die Hälfte dieser Anwartschaften auf Ehegatte 2 übertragen.
| Ehegatte | Vorher | Überträgt | Erhält | Nachher |
|---|---|---|---|---|
| Ehegatte 1 | 1.800 € | −900 € | 0 € | 900 € |
| Ehegatte 2 | 0 € | 0 € | +900 € | 900 € |
Beispiel 4: Betriebsrente
Während der Ehe erwerben die Ehegatten folgende Anwartschaften aus zwei unterschiedlichen betrieblichen Altersversorgungen:
| Ehegatte | Während der Ehe erworbene Betriebsrente |
|---|---|
| Ehegatte 1 | 400 € monatlich |
| Ehegatte 2 | 600 € monatlich |
Auch hier wird jeweils die Hälfte der während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf den anderen Ehegatten übertragen.
- Bei der internen Teilung (§ 10 VersAusglG) wird beim bisherigen Versorgungsträger für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenes Anrecht eingerichtet.
- Bei der externen Teilung (§ 17 VersAusglG) wird der Ausgleichswert an einen anderen Versorgungsträger (z. B. die gesetzliche Rentenversicherung, eine Pensionskasse oder die Versorgungsausgleichskasse) übertragen.
| Ehegatte | Vorher | Überträgt | Erhält | Nachher |
|---|---|---|---|---|
| Ehegatte 1 | 400 € | -200 € | +300 € | 500€ |
| Ehegatte 2 | 600 € | -300 € | +200 € | 500 € |
Beispiel 5: Private Rentenversicherung
Während der Ehe erwerben die Ehegatten folgende Anwartschaften aus privaten, für den Versorgungsausgleich relevanten, Rentenversicherungen:
| Ehegatte | Während der Ehe erworbene private Rentenanwartschaft |
|---|---|
| Ehegatte 1 | 600 € monatlich |
| Ehegatte 2 | 300 € monatlich |
Nun erfolgt abermals eine hälftige Übertragung.
| Ehegatte | Vorher | Überträgt | Erhält | Nachher |
|---|---|---|---|---|
| Ehegatte 1 | 600 € | -300 € | +150 € | 450 € |
| Ehegatte 2 | 300 € | -150 € | +300 € | 450 € |
Beispiel 6: Unterschiedliche Rentenanwartschaften der Ehegatten
Während der Ehe haben die Ehegatten folgende Versorgungsanrechte erworben:
| Versorgungsanrecht | Ehegatte 1 | Ehegatte 2 |
|---|---|---|
| Gesetzliche Rente | 30 Rentenpunkte | 0 Rentenpunkte |
| Private Rentenversicherung | 400 € monatlich | 0 € |
| Betriebsrente | 0 € | 600 € monatlich |
Der Versorgungsausgleich erfolgt nun für jedes Anrecht einzeln:
- Gesetzliche Rentenversicherung: Ehegatte 1 hat 30 Rentenpunkte erworben. Davon wird die Hälfte – also 15 Rentenpunkte – auf Ehegatte 2 übertragen.
- Private Rentenversicherung: Ehegatte 1 hat eine private Rentenanwartschaft von 400 € monatlich erworben. Davon wird die Hälfte – also 200 € monatlich – auf Ehegatte 2 übertragen.
- Betriebsrente: Ehegatte 2 hat eine Betriebsrente von 600 € monatlich erworben. Davon wird die Hälfte – also 300 € monatlich – auf Ehegatte 1 übertragen.
Nach dem Versorgungsausgleich ergibt sich folgendes Bild:
| Versorgungsanrecht | Ehegatte | Vorher | Ausgleich | Nachher |
|---|---|---|---|---|
| Gesetzliche Rente | 1 | 30 Rentenpunkte | −15 Rentenpunkte | 15 Rentenpunkte |
| 2 | 0 Rentenpunkte | +15 Rentenpunkte | 15 Rentenpunkte | |
| Private Rentenversicherung | 1 | 400 € | −200 € | 200 € |
| 2 | 0 € | +200 € | 200 € | |
| Betriebsrente | 1 | 0 € | +300 € | 300 € |
| 2 | 600 € | −300 € | 300 € |
5. Wann entfällt der Versorgungsausgleich?
In bestimmten Fällen kann ein Versorgungsausgleich entfallen:
Kurze Ehe
Hat die Ehe nicht länger als drei Jahre gedauert, findet von Amts wegen kein Versorgungsausgleich statt. Er kann jedoch von jedem Ehegatten beantragt werden.
Beispiel: Die Ehegatten heiraten im Mai 2023. Der Scheidungsantrag wird im Februar 2026 zugestellt. Da die Ehezeit weniger als drei Jahre beträgt, findet grundsätzlich kein Versorgungsausgleich statt. Nur wenn einer der Ehegatten ihn beantragt, führt das Familiengericht ihn durch.
Verzicht auf den Versorgungsausgleich
Die Ehegatten können vereinbaren, ganz oder teilweise auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Dies geschieht häufig im Rahmen eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Ein solcher Verzicht ist jedoch nicht automatisch wirksam. Das Familiengericht prüft, ob die Vereinbarung angemessen ist und keinen Ehegatten unzumutbar benachteiligt.
Beispiel: Die Ehegatten schließen im Rahmen der Scheidung eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung und verzichten einvernehmlich auf den Versorgungsausgleich.
Geringfügige oder gleichwertige Anwartschaften
Haben beide Ehegatten während der Ehe vergleichbare Rentenanwartschaften erworben oder unterscheiden sich die einzelnen Anrechte nur geringfügig, kann der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise entfallen. Das Familiengericht kann in solchen Fällen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von einem Ausgleich einzelner geringwertiger Anrechte absehen.
Beispiel: Beide Ehegatten waren während der gesamten Ehe voll berufstätig und haben nahezu gleich hohe Rentenanwartschaften erworben. Da sich die Anrechte nur geringfügig unterscheiden, kann das Familiengericht von einem Ausgleich einzelner geringwertiger Anrechte absehen.
Grobe Unbilligkeit
In besonderen Ausnahmefällen kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen, wenn seine Durchführung absolut unverhältnismäßig („unbillig“) wäre.
Beispiel: Ein Ehegatte fügt dem anderen über Jahre körperliche und psychische Gewalt durch Tritte, Demütigungen und Beleidigungen zu, die zu erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen führen (OLG Stuttgart v. 4.7.2025 – 11 UF 40/25)
6. Häufige Fragen (FAQ)
Kann man den Versorgungsausgleich selbst berechnen?
Eine überschlägige Berechnung ist möglich, wenn die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten bekannt sind. Die verbindliche Berechnung erfolgt jedoch auf Grundlage der Auskünfte der Versorgungsträger durch das Familiengericht.
Wie werden Rentenpunkte bei einer Scheidung berechnet?
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung zählen die Entgeltpunkte, die beide Ehegatten während der Ehezeit erworben haben. Haben beide Rentenpunkte erworben, wird in der Praxis meist die Differenz ermittelt und hälftig ausgeglichen. Die verbindliche Berechnung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung und das Familiengericht.
Was sind Rentenpunkte (Entgeltpunkte)?
Entgeltpunkte (Rentenpunkte) sind die Rechengröße der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer während eines Jahres genau das Durchschnittseinkommen aller Versicherten verdient, erhält einen Entgeltpunkt. Bei einem höheren oder niedrigeren Einkommen werden entsprechend mehr oder weniger Entgeltpunkte gutgeschrieben.
Wann bekommt die geschiedene Ehefrau die Rente des Mannes?
Gar nicht unmittelbar. Durch den Versorgungsausgleich bekommt die geschiedene Ehefrau nicht direkt einen Teil der laufenden Rente des Mannes ausgezahlt. Stattdessen werden ihr ggf. Rentenanwartschaften übertragen, die sich später auf die Höhe ihrer eigenen Altersrente auswirken.
Wann wird der Versorgungsausgleich ausgezahlt?
Der Versorgungsausgleich wird nicht ausgezahlt. Die übertragenen Anwartschaften wirken sich erst aus, wenn die jeweilige Altersversorgung beginnt.
Wie hoch ist der Versorgungsausgleich nach 20 Jahren Ehe?
Eine feste Höhe gibt es nicht. Entscheidend ist allein, welche Rentenanwartschaften beide Ehegatten während der Ehezeit erworben haben.
Wird nur die gesetzliche Rente berücksichtigt?
Nein. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung werden unter anderem auch Beamtenversorgungen, Betriebsrenten, berufsständische Versorgungswerke und bestimmte private Rentenversicherungen berücksichtigt.
Wie wird der Versorgungsausgleich bei Beamten berechnet?
Auch Beamtenversorgungen werden in den Versorgungsausgleich einbezogen. Die zuständige Versorgungsstelle berechnet die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften und teilt diese dem Familiengericht mit.
Wann wirkt sich der Versorgungsausgleich aus, wenn bereits Rente bezogen wird?
Beziehen einer oder beide Ehegatten bereits eine Rente, wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die laufende Rentenzahlung aus. Die Anpassung erfolgt grundsätzlich ab dem Monat, zu dessen Beginn die Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und wirksam ist. Tritt die Rechtskraft nicht an einem Monatsersten ein, erfolgt die Anpassung regelmäßig ab dem Folgemonat.
Beispiel: Wird der Scheidungsbeschluss mit Versorgungsausgleich am 18.11.2026 rechtskräftig, erfolgt die Anpassung der Rente in der Regel ab dem 01.12.2026.
7. Fazit
- Der Versorgungsausgleich regelt, wie die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bei einer Scheidung aufgeteilt werden
- Er betrifft ausschließlich die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte.
- Jedes während der Ehe erworbene Versorgungsanrecht wird für sich betrachtet und grundsätzlich hälftig geteilt.
- Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Auskünfte der jeweiligen Versorgungsträger.
- Wer den Versorgungsausgleich ausschließen oder anders regeln möchte, sollte dies rechtzeitig und rechtssicher vereinbaren lassen. Es bieten sich ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung an.