1. Welche Kosten entstehen bei einer Scheidung?
Bei einer Scheidung gibt es grundsätzlich zwei große Kostenblöcke, nämlich Gerichtskosten und Anwaltskosten.
Für die Scheidung selbst besteht Anwaltszwang. Das bedeutet: Der Scheidungsantrag muss durch einen Anwalt beim Familiengericht eingereicht werden, der einen dann auch vor Gericht vertritt.
Für die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten gibt es keine Pauschale. Vielmehr bemessen sich die Kosten nach dem Streitwert des Verfahrens, in Familiensachen Verfahrenswert genannt. Auf Grundlage dieses Wertes ergeben sich die konkreten Gerichts- und Anwaltsgebühren anschließend aus den gesetzlichen Gebührentabellen.
2. Der Verfahrenswert: Grundlage der Scheidungskosten
Der Verfahrenswert – also der „Wert“ des gerichtlichen Verfahrens – bemisst sich an den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehepartner.
Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 43 FamGKG. Das Gesetz räumt den Gerichten zur Bestimmung dieses Wertes Ermessensspielraum ein. Es gibt also keine starren Regelungen bei der Festsetzung.
Einkommen
Zur Bestimmung der Einkommensverhältnisse werden gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG zunächst die Nettogehälter beider Ehegatten für jeweils 3 Monate zusammengerechnet.
Für den Verfahrenswert werden daraus regelmäßig drei Monatsnettoeinkommen angesetzt: 6.500 Euro × 3 = 19.500 Euro
Der Verfahrenswert für die eigentliche Scheidung läge in diesem Beispiel daher zunächst bei 19.500 Euro.
Vermögen
Neben dem Einkommen erhöht auch vorhandenes Vermögen den Verfahrenswert. Einbezogen werden insbesondere Grund- und Betriebsvermögen und Finanzanlagen (z. B. Wertpapiere, Kapitallebensversicherung).
Dabei wird zunächst das Nettovermögen beider Ehegatten – also Vermögen abzüglich bestehender Schulden – ermittelt. Zusätzlich werden Freibeträge (zw. 15.000 und 60.000 € pro Ehegatte) in Abzug gebracht. Von dem dann verbleibenden Betrag setzen die Gerichte etwa 5 % -10 % für den Verfahrenswert an.
Bei der genauen Berechnung gibt es große Unterscheide zwischen den einzelnen Bundesländern:
In Hamburg werden regelmäßig hohe Freibeträge, also 60.000 € pro Ehegatte angesetzt. Für Kinder gibt es meistens keine Freibeträge. Vom verbleibenden Vermögen werden typischerweise etwa 5 % dem Verfahrenswert hinzugerechnet (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2019 – 12 WF 184/18).
In Schleswig-Holstein erkennt die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Schleswig regelmäßig Freibeträge von 30.000 € pro Ehegatte an. Vom verbleibenden bereinigten Vermögen werden anschließend 10 % beim Verfahrenswert berücksichtigt. (OLG Schleswig, Beschluss vom 03.07.2018 – 13 WF 57/18).
Wie werden Immobilien bei der Bemessung des Vermögens berücksichtigt?
Auch Immobilien werden als Vermögen berücksichtigt und erhöhen den Verfahrenswert. Die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Immobilienvermögen bei der Festsetzung des Verfahrenswertes ist allerdings sehr uneinheitlich, was Folge des seitens des Gesetzgebers dafür eingeräumten großen Ermessensspielraums ist (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 24.5.2017 – 2 WF 93/17).
Maßgeblich bei der Wertberechnung ist nicht einfach der ursprüngliche Kaufpreis der Immobilie, sondern ihr aktueller Verkehrswert – also der Preis, den die Immobilie zum Zeitpunkt der Scheidung voraussichtlich am Markt erzielen könnte. Je nach Art der Immobilie kommen zur Wertermittlung unterschiedliche Bewertungsverfahren in Betracht, etwa das Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren.
Von diesem Verkehrswert werden bestehende Darlehen oder sonstige Belastungen abgezogen. Entscheidend ist also nicht der Gesamtwert des Hauses oder der Wohnung, sondern das tatsächlich vorhandene Vermögen.
Werden hiervon 5 % berücksichtigt, erhöht sich der Verfahrenswert um: 240.000 € × 5 % = 12.000 €
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3. Warum Streit um eine Immobilie die Scheidung häufig deutlich teurer macht
Viele gehen davon aus, dass bei einer Scheidung automatisch alle offenen Themen mitentschieden werden:
- Wer bekommt das Haus?
- Wer übernimmt den Kredit?
- Wer erhält welches Vermögen?
- Muss jemand ausgezahlt werden?
Das ist jedoch ein häufiger Irrtum.
Im eigentlichen Scheidungsverfahren geht es zunächst nur um die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich. Dieser regelt die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Altersvorsorgeansprüche, etwa aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten, privaten Rentenversicherungen oder Versorgungswerken.
Nicht automatisch Bestandteil des Scheidungsverfahrens sind dagegen beispielsweise:
- der Zugewinnausgleich (Ausgleich des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens, wie z.B. Wertsteigerung bei Immobilien)
- Unterhaltsansprüche
- die Verteilung gemeinsamer Vermögenswerte (z.B. einer Immobilie)
Kommt es zum Streit und müssen diese Fragen gerichtlich geklärt werden, entstehen zusätzliche Verfahren mit eigenen Verfahrenswerten. Dadurch steigen Gerichts- und Anwaltskosten deutlich an.
4. Wie lassen sich hohe Scheidungskosten vermeiden?
Besonders im Falle von Immobilienbesitz lohnt sich häufig eine möglichst frühzeitige, außergerichtliche Einigung. Umso früher Klarheit geschaffen wird, desto eher lassen sich zusätzliche Verfahren, Gutachterkosten und hohe Anwaltskosten vermeiden.
Welche Lösung sinnvoll ist, hängt zunächst davon ab, wem die Immobilie gehört und wie sie finanziert wurde. Gerade bei gemeinsam gehaltenen Immobilien entstehen häufig die größten Konflikte. Aber auch Immobilien im Alleineigentum können etwa über den Zugewinnausgleich oder gemeinsame Darlehen eine Rolle spielen.
Je nach Situation kommen unterschiedliche Lösungen in Betracht:
- Verkauf der Immobilie: Wenn keiner der Ehegatten die Immobilie langfristig übernehmen kann oder möchte, kann ein Verkauf eine saubere Lösung sein. Nach Ablösung bestehender Darlehen wird der verbleibende Erlös aufgeteilt.
- Übernahme durch einen Ehepartner: Möchte ein Ehegatte in der Immobilie bleiben, kann eine Übernahme sinnvoll sein. In diesem Fall stellt sich häufig die Frage, ob der andere Ehegatte ausgezahlt werden muss und ob die Bank einer Entlassung aus dem Kredit zustimmt. Auch dies ist vorab zu klären.
- Immobilie gemeinsam vermieten: Nicht immer muss eine Immobilie sofort verkauft werden. Eine gemeinsame Vermietung kann eine Übergangslösung sein – etwa wenn ein Verkauf aktuell ungünstig wäre oder Zeit für eine spätere Entscheidung gewonnen werden soll.
- Realteilung oder Teilvermietung: Bei einer Realteilung wird die Immobilie in rechtlich getrennte Einheiten aufgeteilt. Bei einer Teilvermietung wird ein Teil selbst genutzt und ein anderer Teil vermietet.
- Übertragung auf die Kinder: In bestimmten Fällen kann auch eine Übertragung auf die Kinder, etwa im Wege einer Schenkung, in Betracht kommen. Bei minderjährigen Kindern ist die Umsetzung häufig rechtlich aufwendiger; zudem sollten steuerliche Aspekte frühzeitig geprüft werden.
- Frühzeitige Bewertung der Immobilie: Streit beginnt oft schon bei der Frage, was die Immobilie überhaupt wert ist. Eine gemeinsame Wertermittlung kann spätere Konflikte vermeiden.
- Scheidungsfolgenvereinbarung nutzen: Viele Fragen rund um Haus, Kredit, Nutzung und Vermögen lassen sich außergerichtlich regeln. Dadurch können zusätzliche Verfahren und Kosten häufig vermieden werden. Wenn kein Ehevertrag vorhanden ist oder dieser keine abschließenden Regelungen beinhaltet, bietet sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung an. Sind Immobilien betroffen, muss diese vor einem Notar geschlossen werden.
- Nur ein Anwalt bei einvernehmlicher Scheidung: Wenn die wesentlichen Punkte vorab geklärt werden und die Scheidung einvernehmlich erfolgt, lassen sich Anwaltskosten sparen. Dann besteht nämlich die Möglichkeit, dass nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten wird und der andere der Scheidung lediglich zustimmt. Dadurch lassen sich die Kosten spürbar reduzieren, weil nur einmal Anwaltsgebühren anfallen. Diese können dann ebenso wie die Gerichtskosten geteilt werden.
5. Fazit
Die eigentliche Scheidung ist nicht der kostenträchtigste Punkt. Teuer wird es oft erst dann, wenn zusätzlich über Immobilien und Vermögensfragen gestritten wird. Wer frühzeitig Lösungen findet, spart häufig nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nerven.
Checkliste: Scheidung mit Immobilie – diese Punkte sollten Sie prüfen
- Wer ist Eigentümer der Immobilie?
- Bestehen gemeinsame Darlehen oder Finanzierungen?
- Wie hoch ist der aktuelle Verkehrswert der Immobilie?
- Gibt es noch offene Restschulden?
- Kann ein Kredit von einem Ehepartner übernommen oder abgelöst werden (Vorfälligkeitsentschädigung?)
- Kommt eine Auszahlung eines Ehegatten in Betracht?
- Welche steuerlichen Folgen gibt es (z.B. Spekulationsfrist, Schenkungssteuer)
- Lassen sich Regelungen über eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen?